§ 22 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 22 MarkenV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 03.08.2017 – 25 W (pat) 1/17Markenbeschwerdeverfahren – "´roundMedia" - Teillöschung nach Umklassifizierung und Teilverlängerung – zur Verlängerung der Schutzdauer einer Marke - laufende Anpassungen der Klasseneinteilung der Internationalen Klassifikation – hinzugekommmene zusätzliche Klassen gegenüber der Klassifikation zum Zeitpunkt der Anmeldung – Erfordernis der Zahlung weiterer Klassengebühren - gezahlte Verlängerungsgebühren reichen nicht aus - Teillöschung
- BPatG, 21.04.2016 – 30 W (pat) 10/14(Markenbeschwerdeverfahren – "FAHRSCHULCARD" – keine Unterscheidungskraft – zur Umgruppierung nach § 22 MarkenV)Zitiert von 1
- BPatG, 20.05.2021 – 30 W (pat) 37/18Markenbeschwerdeverfahren – "Excalibur" – Zum Antrag auf Umklassifizierung
- BPatG, 16.10.2014 – 30 W (pat) 527/13Markenbeschwerdeverfahren – "OMEN" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zusätzlichen Klassengebühr nach Umklassifizierung – Verschulden – keine WiedereinsetzungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.